In der Schweiz wohnende Personen, die eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen, können eine Hilflosenenschädigung der AHV geltend machen, wenn

  • Sie in schwerem oder mittelschwerem Grad hilflos sind
  • die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat
  • kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht

 

Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Körperpflege, Essen usw. dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder dauernde Pflege und/oder persönlicher Überwachung bedarf.

Möchten Sie mehr über die Hilflosenentschädigung erfahren? Dann lesen Sie das Merkblatt zu Altersrenten und Hilflosenentschädigung oder wenden Sie sich an Ihre Pro Senectute Regional- und Beratungsstelle (Beratungen der Pro Senectute sind kostenlos) oder an die Ausgleichskasse Ihrer Gemeinde.