Die meisten Heime im Kanton Bern sind heute durch Ergänzungsleistungen finanzierbar. Nähere Auskünfte erhalten Sie auch bei Ihrer Pro Senectute Regional- und Beratungsstelle.
Die nachfolgenden Leistungen des Heimes oder Dritter sind im Heimtarif nicht inbegriffen. Derartige Leistungen können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Es handelt sich insbesondere um folgende Leistungen
- Krankenkassenprämien sowie Franchise und Selbstbehalt
- Zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen
- Coiffeur
- Fusspflege/Pediküre bei Bewohner/innen, die nicht Diabetiker/innen sind
- Transporte
Bezüger/innen von Ergänzungsleistungen können Transportkosten innerhalb der geltenden Bedingungen und Höchstbeträge bei der EL geltend machen.
Selbstzahlende Bewohner/innen zahlen die Krankenkassen einen Anteil an die Transportkosten. - Externe Veranstaltungen
- TV, Radio, Telefon und Internet (Anschluss, Abonnement, Gebühren)
- Von den Bewohner/innen persönlich abonnierte Zeitungen und Zeitschriften
- Reparaturen von persönlichem Eigentum (ausser kleine Flickarbeiten an Kleidern und Wäsche)
- Chemische Reinigung
- Kleider-, Wäsche- und Schuhanschaffungen
- Persönliche Versicherungen, Gebühren und Steuern
- Kosten für Mahlzeiten und Übernachtungen von Gästen der Bewohner/innen
- Nicht krankheitsbedingte Verpflegung im Zimmer
- Individuell bestellte Getränke und Esswaren
- Persönliche Körperpflegeprodukte und Toilettenartikel
- Übrige persönliche Auslagen
- Kosten für das Räumen des Zimmers bei Austritt / im Todesfall
- Schlussreinigung bei Austritt / im Todesfall
Gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen vergüten die Kantone den Bezüger/innen von Ergänzungsleistungen Krankheits- und Behindertenkosten innerhalb der geltenden Höchstbeträge. Der Kanton Bern hat die notwendigen Bestimmungen in der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen (EV ELG) erlassen.